Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters

Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters.

Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters sind in der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Paragraph 62 festgelegt.

(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.

(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.“

Der Bürgermeister
Ansprechpartner
Dr. Georg Ludwig

Dr. Georg Ludwig

Bürgermeister
02266 96-410
Raum 400
persönliche Erreichbarkeit
nach vorheriger telefonischer Absprache; offene Bürgersprechstunde jeweils am 3. Montag im Monat von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr
telefonische Erreichbarkeit
über das Bürgermeister- und Ratsbüro unter 02266 96-410