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Vorkaufsrechte
Der Gemeinde steht nach § 24 ff. BauGB in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht für Grundstücke zu. Aus diesem Grund erhält die Gemeinde von den jeweiligen Notaren von jedem Kaufvertrag einen Auszug, zwecks Überprüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht.