Wo finde ich was?

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (bzw. eine Auskunft in Steuersachen des Gemeindesteueramtes) wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt.

  •  Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument (bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments beifügen)
  •  Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
  •  Schriftliche Vollmacht (nur wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten)

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine befristete Erklärung, dass Sie keine Verbindlichkeiten haben und sich in der Vergangenheit steuerlich korrekt verhielten. So dürfen beispielsweise keine offenen Gewerbesteuer- oder Grundbesitzabgabenforderungen gegen Sie bestehen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, wie etwa

  • der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
  • der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, oder
  • der Erteilung öffentlicher Aufträge etc. 

Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbeordnung und die gewerberechtlichen Spezialgesetze, zum Beispiel das Gaststättengesetz, enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen.

Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis - zum Beispiel einer Gaststättenkonzession, einer Genehmigung nach § 35 c Gewerbeordnung etc. - begründet für den Erlaubniserwerber ein Recht, das Gewerbe auszuüben.

Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Ansprechpartner

Jessika Giesbrecht

Sachbearbeiterin Abgaben und Gemeindekasse, Vollziehungsbeamtin
02266 96-235
02266 96-7235
Raum 302
persönliche Erreichbarkeit
Mo-Fr 8:30-12:00 Uhr, Mo 14:00-18:00 Uhr und nach vorheriger telefonischer Absprache
telefonische Erreichbarkeit
Ihr Anruf wird montags bis freitags in der Zeit von 8:30-12:00 Uhr und montags von 14:00-18:00 Uhr persönlich entgegengenommen und Sie erhalten qualifizierte Auskunft zu Ihrem Anliegen. Aufgrund flexibler Arbeitzeiten kann eine regelmäßige telefonische Erreichbarkeit an den Nachmittagen dienstags bis freitags nicht zugesagt werden.