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Genehmigungsfreistellung
Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Für die Errichtung oder den Umbau von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ist dann keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt. Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.
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Anne Otten
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