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Gebäudeeinmessungspflicht
Gebäude müssen grundsätzlich nach der Fertigstellung eingemessen werden (vgl. Vermessungs- und Katastergesetz NRW).
Einmessungspflichtig ist der jeweilige Bauherr; einmessungsberechtigt sind das Katasteramt sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Zuständig für Fragen zur Gebäudeeinmessungspflicht ist der:
Oberbergische Kreis, Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster, Fritz-Kotz-Str. 17 a, 51674 Wiehl.
Tel: 02261/88-6200 (Auskunft Katasteramt)
Weitere Informationen unter: www.obk.de/katasteramt