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Wo finde ich was?
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung ist in dem § 3 Baugesetzbuch geregelt. Die Öffentlichkeit ist über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten.