Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
In diesen Fällen ist gem. § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit.
Da zahlreiche Sonderregelungen zur Reisegewerbekartenpflicht bestehen, empfiehlt es sich, mit dem Sachbearbeiter im Einzelfall vor einer Antragstellung Kontakt aufzunehmen.
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