Gewerbeanmeldung:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Gemeinde Lindlar anfängt, hat dies gemäß § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Gewerbeanzeige ist ím Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses rechtzeitig vor der Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten zu erstatten. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Bei der Anmeldung gewerblicher Tätigkeiten, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit verlangen, ist zusätzlich die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Bei erlaubnisbedürftigen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B. bei:
Gaststätten
Handwerksbetrieben
Maklertätigkeiten
Baubetreuern
Geldspielgeräteaufstellung
Bewachungsgewerbe
ist zuerst die entsprechende Erlaubnis zu beantragen und bei der Erstattung der Gewerbeanzeige dann vorzulegen. Der Beginn eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis ist unzulässig.
Die Gewerbeanzeige ersetzt auch nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen für den Gewerbebetrieb, wie z. B. eine Baugenehmigung oder bei Ausländern eine zur Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis. Diese sind gesondert vorab bei den dafür zuständigen Behörden zu beantragen.
Über die Gewerbeanzeige wird durch das Ordnungsamt eine Empfangsbescheinigung erteilt.
Nach § 6 der Gewerbeordnung unterliegen bestimmte Tätigkeiten nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und sind damit auch nicht anzeigepflichtig. Dazu gehören z.B.:
Land- und Forstwirtschaft,
Garten- und Weinbaubetriebe,
Fischerei,
wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten,
Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte und Notare.
Zu entrichtende Gebühr: 20,00 Euro
Gewerbeummeldung:
Wenn sich bei einem bestehenden Gewerbebetrieb der Gegenstand des Gewerbes ändert, der Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird oder der Gewerbegegenstand auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Keine Gewerbeanzeige ist erforderlich für:
1. den Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH
2. die teilweise Aufgabe eines bestimmten Warensortimentes bei sonst unveränderter Weiterführung des Gewerbebetriebes,
3. die Verlegung des Aufstellortes von Geldspielgeräten innerhalb des Gemeindegebietes.
In diesen Fällen ist jedoch eine formlose schriftliche Mitteilung empfehlenswert, um die vorliegenden Daten zu aktualisieren.
Über die Gewerbeummeldung wird durch das Ordnungsamt eine Empfangsbescheinigung erteilt.
Zu entrichtende Gebühr: 20,00 Euro
Gewerbeabmeldung:
Wer einen Gewerbebetrieb aufgibt, hat dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Diese Gewerbeanzeige ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden zu erstatten.
Eine Abmeldung ist auch bei einem Inhaberwechsel anzuzeigen. Der neue Inhaber hat eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Bei Verlegung des Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde ist in Lindlar eine Gewerbeabmeldung, an dem neuen Betriebssitz eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Eine Gewerbeummeldung ist in diesem Falle nicht möglich.
Eine vorübergehende Einstellung eines Saisonbetriebes, z. B. ein Eiscafe, das nur während der Sommermonate geöffnet hat, ist nicht anzeigepflichtig.
Eine Gewerbeabmeldung kann in Ausnahmefällen auch durch das Ordnungsamt von Amtswegen vorgenommen werden, wenn es von der Aufgabe des Gewerbebetriebes Kenntnis erlangt und der Gewerbetreibende oder sein Rechtsnachfolger der Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Gebühr: gebührenfrei
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Di. 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
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03.03.2012
14.04.2012
05.05.2012
02.06.2012
07.07.2012
04.08.2012
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06.10.2012
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01.12.2012
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Leiter: Herbert Schibelka
2. Leiter: Friedhelm Schwirten
Die Aufgabe des Fachbereichs ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die generelle Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Fachbereichs ist das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz sowie das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Leiter: Herbert Schibelka
2. Leiter: Jürgen Becker