Gemeinde Lindlar
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Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung:

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Gemeinde Lindlar anfängt, hat dies gemäß   § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Gewerbeanzeige ist ím Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses rechtzeitig vor der Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten zu erstatten. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Bei der Anmeldung gewerblicher Tätigkeiten, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit verlangen, ist zusätzlich die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.

Bei erlaubnisbedürftigen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B. bei:

Gaststätten
Handwerksbetrieben
Maklertätigkeiten
Baubetreuern
Geldspielgeräteaufstellung
Bewachungsgewerbe

ist zuerst die entsprechende Erlaubnis zu beantragen und bei der Erstattung der Gewerbeanzeige dann vorzulegen. Der Beginn eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis ist unzulässig.

Die Gewerbeanzeige ersetzt auch nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen für den Gewerbebetrieb, wie z. B. eine Baugenehmigung oder bei Ausländern eine zur Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis. Diese sind gesondert vorab bei den dafür zuständigen Behörden zu beantragen.

Über die Gewerbeanzeige wird durch das Ordnungsamt eine Empfangsbescheinigung erteilt.

Nach § 6 der Gewerbeordnung unterliegen bestimmte Tätigkeiten nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und sind damit auch nicht anzeigepflichtig. Dazu gehören z.B.:
Land- und Forstwirtschaft,
Garten- und Weinbaubetriebe,
Fischerei,
wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten,
Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte und Notare.

Zu entrichtende Gebühr: 20,00 Euro

Gewerbeummeldung:

Wenn sich bei einem bestehenden Gewerbebetrieb der Gegenstand des Gewerbes ändert, der Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird oder der Gewerbegegenstand auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen.

Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Keine Gewerbeanzeige ist erforderlich für:

1. den Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH
2. die teilweise Aufgabe eines bestimmten Warensortimentes bei sonst unveränderter Weiterführung des Gewerbebetriebes,
3. die Verlegung des Aufstellortes von Geldspielgeräten innerhalb des Gemeindegebietes.

In diesen Fällen ist jedoch eine formlose schriftliche Mitteilung empfehlenswert, um die vorliegenden Daten zu aktualisieren.

Über die Gewerbeummeldung wird durch das Ordnungsamt eine Empfangsbescheinigung erteilt.

Zu entrichtende Gebühr: 20,00 Euro


Gewerbeabmeldung:

Wer einen Gewerbebetrieb aufgibt, hat dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Diese Gewerbeanzeige ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden zu erstatten.

Eine Abmeldung ist auch bei einem Inhaberwechsel anzuzeigen. Der neue Inhaber hat eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Bei Verlegung des Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde ist in Lindlar eine Gewerbeabmeldung, an dem neuen Betriebssitz eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Eine Gewerbeummeldung ist in diesem Falle nicht möglich.

Eine vorübergehende Einstellung eines Saisonbetriebes, z. B. ein Eiscafe, das nur während der Sommermonate geöffnet hat, ist nicht anzeigepflichtig.

Eine Gewerbeabmeldung kann in Ausnahmefällen auch durch das Ordnungsamt von Amtswegen vorgenommen werden, wenn es von der Aufgabe des Gewerbebetriebes Kenntnis erlangt und der Gewerbetreibende oder sein Rechtsnachfolger der Anzeigepflicht nicht nachkommt.


Gebühr: gebührenfrei


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Einwohnermeldeamt:
Mo. 08.00 Uhr - 18.00 Uhr
Di. 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mi. 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
und
Do. 08.00 Uhr - 15.00 Uhr
Fr. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
und an folgenden Samstagen
jeweils von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
07.01.2012
04.02.2012
03.03.2012
14.04.2012
05.05.2012
02.06.2012
07.07.2012
04.08.2012
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06.10.2012
10.11.2012
01.12.2012

Infos unter 02266/96-120


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Nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Gemeindekasse und Wohngeldstelle:
Montag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Dienstag & Freitag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr

Übrige Fachbereiche:
Montag - Freitag 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Montag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Persönliche Terminvereinbarungen sind erwünscht und auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.


Zuständigkeit

Sicherheit und Ordnung > Gewerbe, Markwesen und Gaststätten

Leiter

Informationen zu: Herbert Schibelka

Borromäusstrasse 1
51789 Lindlar
Zimmer: E 07

Telefon: 02266/96-114
Telefax: 02266/96-7114
E-Mail an: Herbert Schibelka

Beschreibung

Beschreibung für Herrn Schibelka

Verantwortungsbreich: Sicherheit und Ordnung; zentrale und techn. Dienste

Sicherheit und Ordnung

Leiter: Herbert Schibelka
2. Leiter: Friedhelm Schwirten

Die Aufgabe des Fachbereichs ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die generelle Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Fachbereichs ist das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz sowie das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aufgaben: Sicherheit und Ordnung

  • Allgemeine Sicherheit und Ordnung
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  • Asylbewerber- Aussiedler- und Notunterkünfte
    Beschreibungstext für Asylbewerber- Aussiedler- und Notunterkünfte
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  • Einwohnerangelegenheiten
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  • Gewerbe, Markwesen und Gaststätten
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Personal: Sicherheit und Ordnung

zentrale und techn. Dienste

Leiter: Herbert Schibelka
2. Leiter: Jürgen Becker

Aufgaben: zentrale und techn. Dienste

  • technische Dienste
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  • zentrale Dienste

Personal: zentrale und techn. Dienste

 
Gemeinde Lindlar · Borromäusstraße 1 · 51789 Lindlar · Tel. 02266/96-0 · Fax 02266/8867 · Kontakt

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