Wer eine Gaststätte (z. B. Kneipe, Restaurant, Hotel oder Imbißstand) eröffnen will, bedarf dazu einer Gaststättenerlaubnis. Die Eröffnung des Betriebes darf erst erfolgen, wenn der Gewerbetreibende im Besitz dieser Gaststättenerlaubnis ist.
Die Gaststättenerlaubnis ist beim Ordnungsamt zu beantragen. Es sind eine ganze Reihe von Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen. Wegen der unterschiedlichen Betriebsarten, in denen sich der Gaststättenbetrieb darstellen kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Gaststättenerlaubnis erfordert ein umfangreiches Prüfverfahren hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers und der für den Betrieb der Gaststätte vorgesehenen Räume. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, die inhaltlich hinsichtlich der Betriebsart und den Räumen der beantragten Gaststättenerlaubnis entspricht, ist zwingende Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.
Bei der änderungsfreien Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eventuell eine auf 3 Monate befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden.
Die Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Grösse des Gaststättenbetriebes
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Ein besonderer Anlass wäre z.B. Sportfest, Weinfest, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc.
Art der Antragstellung:
persönlich oder Beauftragter
empfohlene Unterlagen für die Erlaubnis nach § 12 GastG:
Zustimmung des Grundstückseigentümers
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04.02.2012
03.03.2012
14.04.2012
05.05.2012
02.06.2012
07.07.2012
04.08.2012
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06.10.2012
10.11.2012
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