Die Gemeinden sind nach den §§ 127 ff. der Neufassung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. IS. 2141) verpflichtet, für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge zu erheben
Der Erschließungsbeitrag beruht auf der Erwägung, dass der Grundstückseigentümer/ Erbbauberechtigte/ Wohnungseigentümer zum Ausgleich der ihm aus der Herstellung der Erschließungsanlage erwachsenden Vorteile verpflichtet ist.
Damit wird nicht eine durch die Erschließung etwa eingetretene Werterhöhung des Grundstückes, sonder der Vorteil abgegolten, den ein bebaubares oder bereits bebautes Grundstück durch seinen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erlangt.
Die Eigentümer, Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigten, der durch die Erschließungsanlage erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke, werden nach den §§ 123 – 135 des BauGB zum Ersatz der Herstellungskosten herangezogen. In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein Grundstück erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, von der betreffenden Erschließungsanlage mit PKW an die Grundstücksgrenze heranzufahren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.1983 – AZ.: 8 C 79.72 ).
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes wird durch die §§ 127, 128 und 129 des BauGB bestimmt.
Der Aufwand umfasst gegenständlich die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung, die Beleuchtung und die Pflanzinseln sowie des Grunderwerbs.
Sprechzeiten:
Sie erreichen uns
Einwohnermeldeamt:
Mo. 08.00 Uhr - 18.00 Uhr
Di. 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mi. 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
und
Do. 08.00 Uhr - 15.00 Uhr
Fr. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
und an folgenden Samstagen
jeweils von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
07.01.2012
04.02.2012
03.03.2012
14.04.2012
05.05.2012
02.06.2012
07.07.2012
04.08.2012
01.09.2012
06.10.2012
10.11.2012
01.12.2012
Infos unter 02266/96-120
Sozialamt und Rentenstelle:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Gemeindekasse und Wohngeldstelle:
Montag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Dienstag & Freitag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Übrige Fachbereiche:
Montag - Freitag 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Montag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Persönliche Terminvereinbarungen sind erwünscht und auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Borromäusstrasse 1
51789 Lindlar
Zimmer: UG/Service-Center
Telefon: 02266/96-315
Telefax: 02266/96-7315
E-Mail an: Ralf Urspruch
Leiter: Ralf Urspruch
2. Leiter: Werner Hütt
Leiter: Ralf Urspruch