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Erschließungsbeiträge

Die Gemeinden sind nach den §§ 127 ff. der Neufassung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. IS. 2141) verpflichtet, für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge zu erheben    

Der Erschließungsbeitrag beruht auf der Erwägung, dass der Grundstückseigentümer/ Erbbauberechtigte/ Wohnungseigentümer zum Ausgleich der ihm aus der Herstellung der Erschließungsanlage erwachsenden Vorteile verpflichtet ist.    

Damit wird nicht eine durch die Erschließung etwa eingetretene Werterhöhung des Grundstückes, sonder der Vorteil abgegolten, den ein bebaubares oder bereits bebautes Grundstück durch seinen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erlangt.      

Die Eigentümer, Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigten, der durch die Erschließungsanlage erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke, werden nach den §§ 123 – 135 des BauGB zum Ersatz der Herstellungskosten herangezogen. In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein Grundstück erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, von der betreffenden Erschließungsanlage mit PKW an die Grundstücksgrenze heranzufahren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.1983 – AZ.: 8 C 79.72 ).      

    Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes wird durch die §§ 127, 128 und 129 des BauGB bestimmt.    

    Der Aufwand umfasst gegenständlich die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung, die Beleuchtung und die Pflanzinseln sowie des Grunderwerbs.    

       


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Aufgaben: Gemeindewerk Wasser und Abwasser

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