Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die im Ergebnis mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Geahndet werden kann die Ordnungswidrig-keit nur dann, wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder aufgrund einer Bestimmung in einer gemeindlichen Satzung hierzu die entsprechende Möglichkeit eingeräumt worden ist.
Als "Vorstufe" zum Bußgeldverfahren ist insbesondere im Straßenverkehrsbereich die kostenpflichtige Verwarnung (Knöllchen) anzusehen. Hier wird ein Bußgeld erst dann festgesetzt, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wurde und Gründe für eine Verfahrenseinstellung nicht erkennbar sind.
Ordnungswidrigkeiten kommen in vielen Bereichen der Verwaltung vor; u. a. im Bereich des Ordnungsamtes, z. B. bei immissionsschutzrechtlichen Vergehen oder auch im Bereich des Denkmalschutzes, um nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Die Geldbuße beträgt mindestens ....Euro und - wenn durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist - höchstens ....Euro. Es ist aber durchaus denkbar, dass auch eine höhere Geldbuße in spezialgesetzlichen Bestimmungen festgesetzt ist.
Bevor eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes angehört. Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung als auch auf Grund von Zeugenaussagen wird dann entschieden, ob und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren ggfls. eingestellt wird. Aus dem Bußgeldbescheid ist daher zu ersehen:
1. Die Angaben zur Person des Betroffenen und evtl. Nebenbeteiligten,
2. Die Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. Die Bezeichnung der Tat, die den Betroffenen zur Last gelegt wird,
Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der
Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. Die Beweismittel,
5. Die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Einspruch erheben.Sofern die Gemeinde dem Einspruch nicht abhelfen kann, entscheidet das Amtsgericht über den Einspruch.
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